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G. Abgrenzungen

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

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Von der Gesellschaft sind die partiarischen Rechtsverhältnisse zu unterscheiden, die eine Gewinnbeteiligung vorsehen (zB partiarisches Darlehen, partiarisches Anstellungsverhältnis). Die Beteiligten haben hier bloß gleichgerichtete Interessen, wirken aber nicht zu einem gemeinsamen Zweck zusammen, sondern wollen vielmehr einen fremden Zweck fördern. Wo der Geldgeber oder Angestellte aber über Mitsprache- und Kontrollrechte verfügt, weicht das partiarische Rechtsverhältnis dem Gesellschaftsverhältnis8383 Gschnitzer/Faistenberger/Barta/Eccher 300; OGH wbl 1988, 369..

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