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BAO § 299

54. AuflDezember 2006

2424
Die Berichtigung rechtskräftiger Bescheide zur Berücksichtigung von EuGH-Urteilen

Novacek Erich, FJ 42/2006

2425
Keine Aufhebung gemäß § 299 BAO nach Erlassung einer Berufungsentscheidung

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