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BAO § 295 Abs 3

54. AuflDezember 2006

2414
Auslegung des § 295 Abs 3 betreffend Änderung bzw Aufhebung eines Bescheides, wenn ein „anderer“ Bescheid bereits aufgehoben, geändert oder erlassen gewesen wäre: Begriff des „anderen Bescheides“

BMF 27.05.2006
SWK S 577 781/2006

Bescheid, Änderung bzw Aufhebung, Auslegung § 295 Abs 3 BAO

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