Kurzbeschreibung
Die Tathandlung der Untreue, der Befugnismissbrauch, stellt das ebenso wichtige Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens in der Handhabe und Besprechung des § 153 StGB in den Schatten. Als Erfolgsdelikt ist jedoch immer zusätzlich auch der Eintritt eines Vermögensschadens durch eben jenen Befugnismissbrauch zwingend notwendig, und muss bei der Beurteilung eines „Untreue-Sachverhalts“ einer ebenso genauen Prüfung unterzogen werden.
