Wie im Teil I bereits erörtert, sind auf Personengesellschaftsverträge die Irrtumsregelungen des ABGB anzuwenden. Die §§ 871 ff ABGB setzen für die Irrtumsanfechtung bzw -anpassung neben dem wirksamen Abschluss eines Vertrags und das Vorliegen eines beachtlichen Irrtums auch die Kausalität dessen für den Vertragsabschluss, das fehlende Vertrauensschutzbedürfnis der/des Vertragspartner/s sowie die gerichtliche Geltendmachung voraus. Je nachdem, ob Anfechtung oder Anpassung begehrt wird, muss der Irrtum darüber hinaus wesentlich oder unwesentlich für den Vertragsabschluss gewesen sein.

