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Teil I: Grundlagen

Koblmüller1. AuflJänner 2021

Irrtum ist die unrichtige oder fehlende Vorstellung von der Wirklichkeit.11 Stellv für viele Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 871 Rz 3. Einem Irrtum ist immanent, dass derjenige, der ihm unterliegt, daran gehindert wird, seine Interessen dem wahren Willen und Umfang entsprechend im Rechtsverkehr wahrzunehmen.22 F. Bydlinski in FS Stoll 113. Der Umstand, dass der rechtsgeschäftliche Wille womöglich nicht mangelfrei gebildet wird, setzt der Möglichkeit einer privatautonomen Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen von Rechtssubjekten durch Rechtsgeschäft faktische Grenzen. Der Gesetzgeber steht daher vor der schwierigen Frage, wie mit solchen fehlerhaften Willenserklärungen umzugehen ist.

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