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II. Grundlagenteil

Scharf1. AuflOktober 2022

A. Schutz des Wettbewerbs im europäischen Recht

1. Verhältnis zu den Vertragszielen

Den Wettbewerbsregeln der Europäischen Union kommt grundlegende Bedeutung für das Funktionieren des Binnenmarkts und das Erreichen der Ziele des EUV und des AEUV zu.1616 Schuhmacher, Wettbewerb und Effizienz (2010) 190. Dies hat der EuGH mehrfach bekräftigt und festgestellt, dass das europäische Wettbewerbsrecht „unerlässlich1717 EuGH 20.9.2001, C-453/99 , Courage und Crehan, Rz 20; EuGH 1.6.1999, C-126/97 , Eco Swiss/Benetton, Rz 36. für die Erfüllung der Aufgaben der Union ist. Daran hat auch die Neufassung des damaligen Art 3 Abs 1 lit g EGV durch den AEUV nichts geändert.1818 Schuhmacher, Wettbewerb und Effizienz 188. Art 3 Abs 1 lit g EGV sah als Tätigkeitsbereich der Gemeinschaft die Schaffung eines Systems vor, das den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts vor Verfälschungen schützt. Im Rahmen des Vertrags von Lissabon1919 Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, ABl C 2007/306, 1. wurde dieser Artikel gestrichen. Im Gegensatz zum EGV sieht der AEUV in Art 3 Abs 1 lit b nunmehr den Schutz des unverfälschten Wettbewerbs nicht mehr als Politikziel, sondern „nur mehr“ als Mittel zu einem anderen Zweck, nämlich dem Binnenmarkt2020 Art 26 AEUV ABl C 2012/326, 47 erklärt die Schaffung eines Binnenmarkts, verstanden als Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist, ausdrücklich zum Ziel der Union., an.2121 Grave/Nyberg in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht4 (2020) Art 101 Abs 1 AEUV Rz 53. Der EuGH scheint dieser Neuverortung jedoch zutreffend keine Bedeutung zuzumessen.2222 EuGH 17.11.2011, C-496/09 , EK/Italien, Rz 60. Für eine diesbezügliche Kontinuität spricht auch der Umstand, dass gleichzeitig mit der Streichung des Art 3 Abs 1 lit g EG der Schutz des unverfälschten Wettbewerbs in ein dieser Norm nahezu wortgleiches Protokoll (über den Binnenmarkt und den Wettbewerb)2323 Protokoll Nr 27 über den Binnenmarkt und den Wettbewerb, ABl C 2012/326, 309. aufgenommen wurde. Ebengenanntes Protokoll ist nach Art 51 EUV integraler Bestandteil der Verträge und legt fest, dass der Binnenmarkt ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt. An der engen und direkten Verbindung zwischen wirksamem und freiem Wettbewerb einerseits und funktionierendem Binnenmarkt andererseits ist jedenfalls festzuhalten.2424 Schuhmacher, Wettbewerb und Effizienz 188 ff.

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