In Kapitel 2 wurde aufgezeigt, dass Krisenwarnpflichten sowohl als Hauptleistungspflichten als auch als Nebenleistungs- und Schutzpflichten Teil des Beratungsverhältnisses sein können. Weiters wurde erörtert, auf welchen Rechtsgrundlagen Krisenwarnpflichten beruhen können.

