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EStG 1988 § 102 Abs 2 Z 1

51. AuflDezember 2003

835
Bei Einkünften iSd § 21 Abs 2 KStG 1988 einer gemeinnützigen Bauvereinigung kann die Kapitalertragsteuer trotz fehlender unbeschränkter Steuerpflicht nicht im Veranlagungsweg erstattet werden

VwGH 27.03.2002, 96/13/0073
ARD 5392/21/2003

Kapitalertragsteuer, Beschränkt steuerpflichtige Bauvereinigung, Nichterstattung im Veranlagungsweg

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