Auch Tätigkeiten, die aufgrund eines besonderen fachlichen Wissens ohne Einsatz land- und forstwirtschaftlicher Maschinen oder Betriebsmittel von einem Land-/Forstwirt für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe ausgeübt werden, sind als Nebenerwerb anzusehen (zB Schweinetätowierer oder Besamungstechniker)
BMF 17.07.2003
ARD 5455/15/2003

