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EStG 1988 § 21 Abs 1 Z 2

51. AuflDezember 2003

541
Auch Tätigkeiten, die aufgrund eines besonderen fachlichen Wissens ohne Einsatz land- und forstwirtschaftlicher Maschinen oder Betriebsmittel von einem Land-/Forstwirt für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe ausgeübt werden, sind als Nebenerwerb anzusehen (zB Schweinetätowierer oder Besamungstechniker)

BMF 17.07.2003
ARD 5455/15/2003

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