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GGG § 26 Abs 1

Dezember 2004

1586
Bei Ermittlung der Grunderwerbsteuer als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr, für die Eintragung des Eigentumsrechts nach einer Realteilung einer Miteigentümergemeinschaft durch Tausch von wechselseitigen Miteigentumsanteilen, ist nicht vom Einheitswert dieser Anteile sondern vom gemeinen Wert dieser Anteile auszugehen

VwGH 04.12.2003 2003/16/0108
ÖStZB 2004/334

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