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14.2.3.3 Verschmelzung auf den Gruppenträger

Wiesner/Kirchmayr/Mayr2. AuflDezember 2008

14.2.3.3.1 Verschmelzung eines inländischen Gruppenmitglieds auf den inländischen Gruppenträger

Rl 261 [Rz 353d]
Die Verschmelzung eines inländischen Gruppenmitglieds auf den unmittelbar beteiligten in ländischen Gruppenträger ist nach den Regel der Up-stream-Verschmelzung zu beurteilen. Die Unternehmensgruppe wird dabei nur verdichtet, ihr Bestand ist nicht gefährdet. Die Erläuterungen in der Rz 352 und Rz 352a sind entsprechend anwendbar.

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