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10. Europarechtliche Vorgaben an eine Gruppenbesteuerung

Wiesner/Kirchmayr/Mayr2. AuflDezember 2008

10.1 Allgemeines

K38a
Nach den amtlichen Erläutungen68)68)Allgemeiner Teil („Einführung einer attraktiven Gruppenbesteuerung“). zum StRefG 2005 stellen auch die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben einen „nicht unwesentliche[n] Grund für den Ersatz der derzeit bestehenden Organschaftsregelung durch eine neue Gruppenbesteuerung“ dar, weil der EuGH in der letzten Zeit mit seiner Rechtsprechung eine Richtung eingeschlagen habe, die an der Gemeinschaftsrechtskonformität der österreichischen Organschaft zweifeln lasse. Da mittlerweile der EuGH nicht nur das von den Erläuterungen angesprochenen (Rechtssache „Marks & Spencer“), sondern unlängst auch ein Folgeurteil entschieden hat, stellt sich die Frage, ob und inwieweit die neue Gruppenbesteuerung den Vorgaben des EuGH gerecht wird?69)69)Siehe dazu auch die Beiträge von Mamut/Schilcher, 169 (197), Metzler, 221 (237) und Staringer/Hohenwarter, 385 allesamt in Lang/Schuch/Staringer/Stefaner (Hsg), Grundfragen der Gruppenbesteuerung.

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