Ausgangspunkt für die systematische Einordnung der Gruppenbesteuerung (bzw. der bisherigen Organschaft) ist die Einkommensteuer. Die Einkommensteuer ist vom Grundsatz der Individualbesteuerung geprägt; die natürliche Person ist daher einzeln steuerpflichtig. Eine Zusammenveranlagung mehrerer Personen, eine Haushaltsbesteuerung, gibt es in Österreich seit dem EStG 1972 nicht mehr.4) Bei der alten Haushaltsbesteuerung wurde die Haushaltsgemeinschaft - also insb die Ehegatten - als wirtschaftliche Einheit angesehen und deren Einkünfte zusammengerechnet, weil man davon ausging, dass ein gemeinsamer Haushalt gegenüber einem einzelnen Haushalt („Singlehaushalt“) wirtschaftliche Vorteile mit sich bringe und daher eine höhere Steuerbelastung rechtfertige. Der Haushaltsbesteuerung lag das Familienbild des „alleinverdienenden Mannes“ zugrunde und sie benachteiligte Doppelverdiener, weil das gemeinsame Einkommen dem progressiven Einkommensteuersatz unterworfen wurde.5)

