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Übertragungsrücklage

27. AuflJänner 2025

(§ 12 EStG)

750

Die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven (Bildung von Übertragungsrücklagen) ist ab 2005 auf natürliche Personen beschränkt. Der Ausschluss von Körperschaften steht iZm der Herabsetzung des allgemeinen Körperschaftsteuersatzes auf 25 %.

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