(§ 12 EStG)
Die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven (Bildung von Übertragungsrücklagen) ist ab 2005 auf natürliche Personen beschränkt. Der Ausschluss von Körperschaften steht iZm der Herabsetzung des allgemeinen Körperschaftsteuersatzes auf 25 %.