Die Übernahme einer allfälligen Grundgebühr des Privattelefons des Arbeitnehmers unterliegt in vollem Ausmaß der Beitrags- und Lohnsteuerpflicht, weil davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer das Telefon nicht nur für dienstliche, sondern auch private Zwecke nutzen wird. Damit liegt aber ein Eigeninteresse des Dienstnehmers an der Bezahlung der Grundgebühr durch den Dienstgeber vor, sodass von keinem Auslagenersatz im Sinne des EStG mehr gesprochen werden kann.

