1. Bausparen
(§ 108 EStG)
Der Prozentsatz der Erstattung ergibt sich aus der Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) für den Zeitraum vom 1. 10. des Vorjahrs bis zum 30. 9. der Berechnungsjahren abzüglich 25 % und zuzüglich 0,8 (§ 108 Abs 1 Z 1 EStG). Er ist zu halbieren (ab April 2012) und auf halbe Prozentpunkte auf- oder abzurunden. Er darf nicht weniger als 1,5 % und nicht mehr als 4 % betragen.
