(§ 76 EStG)
Ein Lohnkonto ist zur Erleichterung der Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs vom Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer, also auch bei kurzfristig beschäftigten Aushilfskräften, und für jedes Kalenderjahr zu führen. Nach der früheren Rechtslage war unklar, ab wann der Arbeitgeber verpflichtet ist, für seinen Arbeitnehmer das Lohnkonto zu führen. Mit dem BBG 2011 wurde ab 2011 klargestellt, dass die Führung des Lohnkontos spätestens mit dem 15. Tag des dem Beginn des Dienstverhältnisses folgenden Monats erfolgen muss.

