Das Gesetz definiert Konkurrenzklauseln als Vereinbarungen, durch die der Arbeitnehmer für die
Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner
Erwerbstätigkeit beschränkt wird. Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit von Konkurrenzklauseln ist für Angestelltendienstverhältnisse § 36 AngG und für Dienstverhältnisse, für die das AngG nicht anwendbar ist – va Arbeiterdienstverhältnisse –, die Bestimmung des § 2c AVRAG.