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Konkurrenzklausel

Jänner 2026

Vgl zum Thema auch:

Huger/Hausen, Rahmenbedingungen und Gestaltung von nachvertraglichen Konkurrenzklauseln und Wettbewerbsverboten, ARD 6956/4/2025

1. Allgemeines

389
Das Gesetz definiert Konkurrenzklauseln als Vereinbarungen, durch die der Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird. Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit von Konkurrenzklauseln ist für Angestelltendienstverhältnisse § 36 AngG und für Dienstverhältnisse, für die das AngG nicht anwendbar ist – va Arbeiterdienstverhältnisse –, die Bestimmung des § 2c AVRAG.

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