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Konkurrenzklausel

27. AuflJänner 2025

1. Allgemeines

388
Das Gesetz definiert Konkurrenzklauseln als Vereinbarungen, durch die der Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner Erwerbstätigkeit beschränkt wird. Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit von Konkurrenzklauseln ist für Angestelltendienstverhältnisse § 36 AngG und für Dienstverhältnisse, für die das AngG nicht anwendbar ist – va Arbeiterdienstverhältnisse –, die Bestimmung des § 2c AVRAG.

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