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Betriebsvereinbarungen

27. AuflJänner 2025

Vgl zum Thema auch:

Kapitel A – Arbeitsverfassung, Rz 76

1. Schriftformgebot, Kundmachung und Wirksamkeitsbeginn

185
Betriebsvereinbarungen sind gemäß § 29 ArbVG schriftliche Vereinbarungen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat. BV werden in Angelegenheiten abgeschlossen, deren Regelung durch Gesetz (zB § 96 ff ArbVG, Bestimmungen im AZG) oder KV der BV vorbehalten ist. Wird eine BV ohne gesetzliche oder kollektivvertragliche Ermächtigung abgeschlossen, handelt es sich um eine sog „freie Betriebsvereinbarung“, die durch § 29 ArbVG zwar nicht ausgeschlossen ist, jedoch im ArbVG ungeregelt bleibt. Durch BV können nur kollektive Angelegenheiten geregelt werden, nicht aber Angelegenheiten für individuell-konkret bezeichnete Arbeitnehmer.

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