Vgl zum Thema auch:
Kapitel A – Arbeitsverfassung, Rz 76
Betriebsvereinbarungen sind gemäß § 29 ArbVG
schriftliche Vereinbarungen zwischen
Betriebsinhaber und
Betriebsrat. BV werden in Angelegenheiten abgeschlossen, deren Regelung
durch Gesetz (zB § 96 ff ArbVG, Bestimmungen im AZG)
oder KV der BV vorbehalten ist. Wird eine BV ohne gesetzliche oder kollektivvertragliche Ermächtigung abgeschlossen, handelt es sich um eine sog
„freie Betriebsvereinbarung“, die durch § 29 ArbVG zwar nicht ausgeschlossen ist, jedoch im ArbVG ungeregelt bleibt. Durch BV können nur
kollektive Angelegenheiten geregelt werden, nicht aber Angelegenheiten für individuell-konkret bezeichnete Arbeitnehmer.