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Betriebseinrichtungen und -anlagen

27. AuflJänner 2025

175
Die Steuerfreiheit des § 3 Abs 1 Z 13 lit a EStG umfasst den geldwerten Vorteil aus

der Benützung von Einrichtungen und Anlagen (beispielsweise Erholungs- und Kurheime, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst) undzielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind, sowie Impfungen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt.

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