Lange Zeit war der Rückersatz von Ausbildungskosten gesetzlich nicht geregelt. Die Grundsätze, unter denen zulässigerweise der Rückersatz von Ausbildungskosten durch den Arbeitnehmer vereinbart werden kann, wurden daher von der Judikatur anhand zahlreicher Einzelfälle entwickelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz wurden die von der Judikatur und Lehre entwickelten Kriterien mit BGBl I 2006/36 in einem
neu geschaffenen § 2d AVRAG gesetzlich festgeschrieben.