Für die Benützung bestimmter Straßen ist ein Entgelt zu entrichten wie zB bei
Mautstraßen. Dabei wird zwischen dem Straßenbenützer und dem Straßenhalter ein privatrechtlicher Benützungsvertrag abgeschlossen, der bestimmte Rechte und Pflichten für beide Seiten enthält, so auch Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten, zB auch betreffend die Ausstattung der Straße. Wird nun ein Unfall im Straßenverkehr (auch) dadurch verursacht, dass der Straßenerhalter seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Straßenbenützer verletzt, stehen dem Geschädigten auch Schadenersatzansprüche aus Vertrag gegen den Straßenerhalter zu (solidarische Haftung gemäß § 1302 ABGB mit Regressmöglichkeit nach § 896 ABGB). So wurde in der E 2 Ob 61/17k die (Mit-)Haftung des Autobahnbetreibers für die Kollision eines Pkw mit einem Lkw des Gegenverkehrs bejaht, der die die Richtungsfahrbahnen trennende Betonleitwand wegen deren Unterdimensionierung durchstoßen konnte (Sorgfaltsmaßstab waren hier die „
Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS)“ als Stand der Technik).