1. Sexueller Missbrauch
Missbrauch, sexueller
Sexueller Missbrauch
Gem § 1328 ABGB idF BGBl 1996/759 hat derjenige, der jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht, diesem den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen und eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten.
