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XIX. Schadenersatzansprüche bei sexuellem Missbrauch und bei Diskriminierungstatbeständen (Vrba/Unger)

Vrba/Unger53. LfgDezember 2025

 

1. Sexueller Missbrauch

Missbrauch, sexueller

Sexueller Missbrauch

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Gem § 1328 ABGB idF BGBl 1996/759 hat derjenige, der jemanden durch eine strafbare Handlung oder sonst durch Hinterlist, Drohung oder Ausnutzung eines Abhängigkeits- oder Autoritätsverhältnisses zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht, diesem den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen und eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten.

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