Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 1–7, 7a, 8, 11, 11b KA-AZG, § 27 ARG
10.1. Der Geltungsbereich des KA-AZG
Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz (KA-AZG)
Das KA-AZG gilt für sämtliche Beschäftigte sowohl in Krankenanstalten481 privater oder öffentlich-rechtlicher Rechtsträger, als auch in Organisationseinheiten zur stationären Pflege in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,482 die entweder als Angehörige von Gesundheitsberufen483 tätig sind oder deren Tätigkeit sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist (§ 1 Abs 1 KA-AZG).484 Vom persönlichen Geltungsbereich sind sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Dienstverhältnisse erfasst. Von seinem Anwendungsbereich sind leitende Dienstnehmer ausgenommen, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind (dazu Rz 12, zur Problematik des nunmehrigen Auseinanderklaffens dieser Begriffe siehe FN 48).
