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10. Exkurs: Das Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz (KA-AZG) (Wolf)

Wolf44. LfgOktober 2024

 

Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 1–7, 7a, 8, 11, 11b KA-AZG, § 27 ARG

10.1. Der Geltungsbereich des KA-AZG

Krankenanstaltenarbeitszeitgesetz (KA-AZG)

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Das KA-AZG gilt für sämtliche Beschäftigte sowohl in Krankenanstalten481481Die Aufzählung in § 1 Abs 1 KA-AZG enthält nicht nur sämtliche Krankenanstalten iSd Krankenanstaltengesetzes (siehe § 1 KAKuG), sondern auch Institutionen, die ausdrücklich nicht als Krankenanstalten gelten (zB Krankenabteilungen in Justizanstalten). privater oder öffentlich-rechtlicher Rechtsträger, als auch in Organisationseinheiten zur stationären Pflege in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen,482482BGBl I 2008/125; siehe zu dieser Novelle Rath, Verbesserter Arbeitsschutz in Krankenanstalten, ASoK 2008, 271; Grimm/Wolf, Neuerungen im Arbeitszeitrecht für Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen, ZAS 2009, 165 – Anknüpfungspunkt für den sachlichen Geltungsbereich ist die stationäre Betreuung „rund um die Uhr“. die entweder als Angehörige von Gesundheitsberufen483483Wer zu diesem Personenkreis zählt, ist in § 1 Abs 2 KA-AZG aufgezählt. tätig sind oder deren Tätigkeit sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist (§ 1 Abs 1 KA-AZG).484484ZB Reinigungskräfte im Operationssaal. Vom persönlichen Geltungsbereich sind sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Dienstverhältnisse erfasst. Von seinem Anwendungsbereich sind leitende Dienstnehmer ausgenommen, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind (dazu Rz 12, zur Problematik des nunmehrigen Auseinanderklaffens dieser Begriffe siehe FN 48).

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