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9. Strafbestimmungen (Wolf)

Wolf44. LfgOktober 2024

 

Relevante Gesetzesbestimmungen: § 9 ArbIG, § 28 AZG

149i
Die Strafbestimmungen differenzieren zwischen unmittelbar dem Gesundheitsschutz dienenden (zB Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, Mindestruhezeiten) und verfahrensrechtlichen Tatbeständen (zB Verletzung von Auskunfts- und Meldepflichten).477477RV 141 BlgNR XXIII. GP ; siehe umfassend Marx/Reznik, Durchsetzung der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung des Arbeitszeitrechts, in Kozak, Arbeitszeitrecht: Segen oder Fluch? 90 ff.

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