Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 1–3 BPG, §§ 2, 97 Abs 1 Z 18 ArbVG
3.1. Einseitige Erklärungen als Rechtsgrundlage betrieblicher Pensionszusagen
Auslobung, Betriebspensionen
§ 2 BPG erwähnt neben Einzelvereinbarungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung als Verpflichtungsgrund für betriebliche Pensionsleistungen auch „einseitige Erklärungen“ des Arbeitgebers. Angesprochen sein könnten damit am ehesten Zusagen, die sich als Auslobung (einseitige Rechtsgeschäfte) deuten lassen.26 Die Auslobung spielt in der Rsp – wenngleich theoretisch anerkannt27 – als Anspruchsgrund für betriebliche Sozialleistungen im Allgemeinen und Pensionen im Besonderen indes keine Rolle. Vielmehr werden (mit guten Gründen) einschlägige Fälle unter dem Blickwinkel von Anbot (und konkludenter) Annahme, also mit Hilfe einer Vertragskonstruktion, gelöst.28 Die Erwähnung der „einseitigen Erklärungen“ in § 2 BPG dürfte daher eher in einer gewissen Vorsicht des Gesetzgebers gegenüber künftigen Entwicklungen der Rechtsdogmatik29 oder in schlichter juristischer Begriffsverwirrung30 wurzeln.Seite 9

