2.1. Die Rechtsnatur betrieblicher Pensionszusagen
Betriebspension
Entgeltcharakter, von Betriebspensionszusagen
Es ist heute weitgehend anerkannt, dass betriebliche Pensionszusagen nicht Schenkungs-, sondern Entgeltcharakter haben,15 sodass nicht die Auslegungsregeln für unentgeltliche Rechtsgeschäfte (wie zB der Grundsatz, dass sich der Verpflichtete im Zweifel die geringere Last auferlegen möchte), sondern die für entgeltliche Verträge zur Anwendung gelangen.16 Es gilt daher insb die Unklarheitenregel des § 915 ABGB, wonach undeutliche Erklärungen zum Nachteil dessen auszulegen sind, von dem die Erklärung stammt (was bei Betriebspensionszusagen wie bei Arbeitsverträgen im Allgemeinen typischerweise der Arbeitgeber ist).17