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2. Wirksamkeitsbeginn

Pačić45. LfgApril 2025

Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 30, 34, 36 ArbVG

BV

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Betriebsvereinbarungen sind vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer für alle im Rahmen des Betriebes beschäftigten Personen, die als Arbeitnehmer gelten,2626§ 36 ArbVG. zugänglicher Stelle anzuschlagen.2727§ 30 Abs 1 ArbVG; freilich muss ersichtlich sein, wann und wo die Betriebsvereinbarung aufliegt, dh das Auflegen ist mit dem Anschlagen (Aushängen) verknüpft: OGH 28. 1. 2009, 9 ObA 168/07g, DRdA 2010, 494 (Reissner); OGH 26. 7. 2012, 8 ObA 67/11b. Der „Betriebsrat“ wird hier als typischer Abschlusspartner des Betriebsinhabers genannt, gemeint ist das jeweils zuständige Belegschaftsorgan. Bei der „Stelle“ muss es sich nicht um eine einzige Stelle handeln; bei mehreren Filialen könnte es zB aufgrund der räumlichen Entfernung oder fehlender Zutrittsberechtigung erforderlich sein, die Betriebsvereinbarung in jeder Filiale kundzumachen. Die bloße Zustellung der Betriebsvereinbarung an die einzelnen Arbeitnehmer erfüllt ebenso wenig die gesetzlichen Anforderungen wie ein Pauschalhinweis darauf, wo sämtliche Betriebsvereinbarungen eingesehen werden können, ohne diese zu benennen. Dazu allg Födermayr in Jabornegg/Resch, ArbVG § 30 Rz 6 (Stand 1. 4. 2020, rdb.at). Das „sind aufzulegen“ impliziert nur für den Betriebsinhaber eine Verpflichtung, die aber entfällt, falls der Betriebsrat die Betriebsvereinbarung gehörig kundgemacht hat.2828ErlRV 840 BlgNR XIII. GP  67; das „oder“ anstelle eines „und“ im Gesetzestext spricht iVm dem Umstand, dass nur der Betriebsinhaber die Verfügungsbefugnis über seinen Betrieb hat, eher dafür, dass sich die Verpflichtung nicht auch auf den Betriebsrat bezieht. Die Kundmachung der Betriebsvereinbarung kann auch elektronisch erfolgen; sie könnte zB im Intranet des Unternehmens aufliegen, sofern ihre Abrufbarkeit (Zugänglichkeit) bekannt ist.2929Die konkret erforderliche Form der Kundmachung ergibt sich nach der Rsp aus den Bedürfnissen des Betriebes: OGH 21. 12. 2000, 8 ObA 170/00h; OGH 13. 6. 2002, 8 ObA 116/02w; OGH 28. 1. 2009, 9 ObA 168/07g; OGH 26. 7. 2012, 8 ObA 3/12t, ASoK 2013, 53 (Trattner). Vorsichtshalber kann die Betriebsvereinbarung zusätzlich zu ihrer elektronischen Kundmachung in einem Raum im Betrieb hinterlegt werden, zumal im Dienstzettel ein Hinweis auf den Raum, in dem sie zur Einsichtnahme aufliegt, anzubringen ist (§ 2 Abs 2 Z 12 AVRAG, § 11 Abs 1 Z 12 AÜG), wiewohl iZm dem Dienstzettel nicht die Kundmachung geregelt, sondern nur an die Bestimmung im ArbVG angeknüpft wird. Unterbleibt die Kundmachung (Bekanntmachung) der Betriebsvereinbarung, so verhindert dies

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ihr Einwirken auf das Arbeitsverhältnis.3030OGH 26. 7. 2012, 8 ObA 3/12t, ASoK 2013, 145 (Rauch); OGH RIS-Justiz: RS0114617; Chwojka, Zur Problematik der ordnungsgemäßen Kundmachung von Betriebsvereinbarungen, DRdA-infas 2019, 156. Die Kundmachungspflicht schließt die Verpflichtung ihrer Bereithaltung ein, denn die normative Wirkung auf das Arbeitsverhältnis erfordert die Möglichkeit der inhaltlichen Nachschau.3131OGH 21. 12. 2000, 8 ObA 170/00h, ZAS 2001, 170 (Risak).

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