Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 30, 34, 36 ArbVG
BV
Betriebsvereinbarungen sind vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer für alle im Rahmen des Betriebes beschäftigten Personen, die als Arbeitnehmer gelten,26 zugänglicher Stelle anzuschlagen.27 Das „sind aufzulegen“ impliziert nur für den Betriebsinhaber eine Verpflichtung, die aber entfällt, falls der Betriebsrat die Betriebsvereinbarung gehörig kundgemacht hat.28 Die Kundmachung der Betriebsvereinbarung kann auch elektronisch erfolgen; sie könnte zB im Intranet des Unternehmens aufliegen, sofern ihre Abrufbarkeit (Zugänglichkeit) bekannt ist.29 Unterbleibt die Kundmachung (Bekanntmachung) der Betriebsvereinbarung, so verhindert diesSeite 6

