Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 29 ff, 40, 97, 113 f, 144 ff ArbVG
BV
Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Betriebsinhaber und der Arbeitnehmerschaft (Belegschaft) in Angelegenheiten, zu deren Regelung sie gesetzlich oder kollektivvertraglich ermächtigt sind.2 Der Kollektivvertrag, dem die Satzung gleichsteht,3 muss seine Regelungsermächtigung nicht vollumfänglich, sondern kann sie eingeschränkt, befristet oder bedingt zusprechen;4 jedenfalls ist sie darin deutlich auszuSeite 2

