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1. Grundsätzliches

Pačić45. LfgApril 2025

Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 29 ff, 40, 97, 113 f, 144 ff ArbVG

BV

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Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen zwischen dem Betriebsinhaber und der Arbeitnehmerschaft (Belegschaft) in Angelegenheiten, zu deren Regelung sie gesetzlich oder kollektivvertraglich ermächtigt sind.22§ 29 ArbVG – der Wortlaut des Gesetzes erweckt der Anschein, als wäre der Betriebsrat der Vertragspartner des Betriebsinhabers, doch handelt der Betriebsrat lediglich als Organ der Arbeitnehmerschaft, die Trägerin der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse ist, vgl Löschnigg in Jabornegg/Resch, ArbVG § 40 Rz 9 (Stand 1. 11. 2017, rdb.at). „Belegschaft“ und „Arbeitnehmerschaft“ sind idZ bedeutungsgleich. Dazu allg Födermayr in Jabornegg/Resch, ArbVG § 29 Rz 6, 11 f (Stand 1. 4. 2020, rdb.at). Der Kollektivvertrag, dem die Satzung gleichsteht,33ErlRV 840 BlgNR XIII. GP 66; OGH RIS-Justiz: RS0051033. Wird ein Kollektivvertrag zur Satzung erklärt, so wird ihm außerhalb seines Geltungsbereichs verbindliche Wirkung zuerkannt: §§ 18 ff ArbVG; die Betriebsvereinbarungsermächtigung bleibt eine genuin kollektivvertragliche. muss seine Regelungsermächtigung nicht vollumfänglich, sondern kann sie eingeschränkt, befristet oder bedingt zusprechen;44Hat ein Kollektivvertrag die Regelung einer Angelegenheit an die Betriebsvereinbarung delegiert, so bleibt ihm unbenommen, die Ermächtigung später abzuändern oder wieder an sich zu ziehen: OGH 22. 6. 1995, 8 ObA 244/95, DRdA1996, 320 (Pfeil). Wenn, soweit und weil eine Formaldelegation (ohne eigene Regelung) zulässig ist, ist auch eine Öffnungsklausel zulässig, die es der Betriebsvereinbarung gestattet, konkrete kollektivvertragliche Mindeststandards zu unterschreiten – freilich nur im Rahmen der Sachlichkeit. Dazu Reissner, Komm zu OGH 9 ObA 52/03t, DRdA 2005, 319. jedenfalls ist sie darin deutlich auszu

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sprechen.55OGH 12. 10. 1988, 9 ObA 131/88, DRdA 1991, 45 (Eypeltauer) = ZAS 1990/6 (Valentic). Fällt die gesetzliche bzw kollektivvertragliche Ermächtigung weg, so endet die Betriebsvereinbarung ohne Nachwirkung.66OGH 21. 12. 2000, 8 ObA 125/00s; OGH 23. 11. 2005, 9 ObA 127/04y; OGH 23. 11. 2005, 9 ObA 128/04w; OGH 7. 5. 2008, 9 ObA 15/07g; aA Jabornegg, Die Wahl des Kollektivvertrages durch den Arbeitgeber – eine Option des geltenden Arbeitsverfassungsrechts? DRdA 2005, 107 – der Vorschlag, § 13 ArbVG analog anzuwenden, falls eine kollektivvertragliche Ermächtigung wegfällt, ist von der Rsp mangels Erkennbarkeit einer Gesetzeslücke nicht aufgegriffen worden.

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