Eine Bewertungsreserve ist gemäß § 205 Abs. 2 HGB insoweit aufzulösen, als die Vermögensgegenstände, für die sie gebildet wurde, aus dem Vermögen auszuscheiden oder die steuerliche Wertminderung durch handelsrechtliche Abschreibungen zu ersetzen ist. Eine frühere Auflösung von Bewertungsreserven ist jederzeit zulässig; in diesem Fall besteht jedoch für den durch die Auflösung der Bewertungsreserve gewonnenen Ertrag eine Ausschüttungssperre (§ 235 Abs. 2 HGB; vgl. Abschnitt 5.5.).

