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3.3. Satzungsmäßige Rücklagen

Haeseler/Szauter1. AuflNovember 2002

Die Auflösung von satzungsmäßigen Rücklagen ist in der Satzung geregelt. Solche Rücklagen müssen jedenfalls aufgelöst werden, bevor eine gebundene Kapitalrücklage zur Deckung eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werden darf; entgegenstehende Satzungsbestimmungen müssten daher geändert werden.



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