Als Alternative zu dem ab Veranlagung 2002 optional bildbaren Forschungsfreibetrag II in Höhe von 10 % der Aufwendungen zur Forschung kann auch eine FORSCHUNGSPRÄMIE in Höhe von 3 % dieser Aufwendungen geltend gemacht werden.
Als Alternative zu dem ab Veranlagung 2002 optional bildbaren Forschungsfreibetrag II in Höhe von 10 % der Aufwendungen zur Forschung kann auch eine FORSCHUNGSPRÄMIE in Höhe von 3 % dieser Aufwendungen geltend gemacht werden.
