Die bei der Herstellung, Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung eines Vermögensgegenstandes anfallenden Einzelkosten sind als zu aktivierende HERSTELLUNGSKOSTEN anzusehen. Darüber hinaus führt § 203 HGB einige Bestandteile an, die in die Herstellungskosten eingerechnet werden „dürfen“.
Nach § 203 Abs. 3 HGB dürfen keine allgemeinen Verwaltungs- sowie Vertriebskosten in die Herstellungskosten eingerechnet werden.

