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5.2.1. Veranschaulichung eines Bewertungs-Wahlrechts

Haeseler/Szauter1. AuflNovember 2002

Die bei der Herstellung, Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung eines Vermögensgegenstandes anfallenden Einzelkosten sind als zu aktivierende HERSTELLUNGSKOSTEN anzusehen. Darüber hinaus führt § 203 HGB einige Bestandteile an, die in die Herstellungskosten eingerechnet werden „dürfen“.

Nach § 203 Abs. 3 HGB dürfen keine allgemeinen Verwaltungs- sowie Vertriebskosten in die Herstellungskosten eingerechnet werden.

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