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Anschaffungskosten

BilanzierungBewertungsmaßstäbeStückler/MaierOktober 2026

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gem § 204 bzw § 207 UGB, anzusetzen (§ 203 Abs 1, § 206 Abs 1 UGB). Die Anschaffungskosten bilden damit den maßgeblichen Bewertungsmaßstab für die erstmalige Aktivierung angeschaffter Vermögensgegenstände. Für das Umlaufvermögen verweist § 206 Abs 2 UGB auf die sinngemäße Anwendung des § 203 Abs 2 bis 4 UGB.

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