Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gem § 204 bzw § 207 UGB, anzusetzen (§ 203 Abs 1, § 206 Abs 1 UGB). Die Anschaffungskosten bilden damit den maßgeblichen Bewertungsmaßstab für die erstmalige Aktivierung angeschaffter Vermögensgegenstände. Für das Umlaufvermögen verweist § 206 Abs 2 UGB auf die sinngemäße Anwendung des § 203 Abs 2 bis 4 UGB.

