Die Aufnahme einer Gesellschaft in eine Unternehmensgruppe setzt eine finanzielle Verbindung voraus. Dazu muss ein Gruppenmitglied oder der Gruppenträger im Wesentlichen eine Beteiligung von mehr als 50 % an der Gesellschaft halten. Beteiligungsgemeinschaften dienen dazu, auch in Fällen, in denen kein Anteilseigner eine absolute Mehrheitsbeteiligung hält, die Bildung einer Unternehmensgruppe zu ermöglichen („Mehrmüttergruppe“). Durch Beteiligungsgemeinschaften können aber auch minderbeteiligte Anteilseigner in die Wirkungen einer Unternehmensgruppe einbezogen werden.