Die Entstehung der Steuerschuld knüpft grundsätzlich an den Zeitpunkt der Leistungserbringung an. Dieser Leistungszeitpunkt ist idR bei Lieferungen die Verschaffung der Verfügungsmacht über die Gegenstände und bei sonstigen Leistungen deren Vollendung. Die Steuerschuld entsteht bei Sollbesteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferung oder Leistung durchgeführt, und bei Istbesteuerung mit Ablauf des Monats, in dem das Entgelt eingenommen wurde. Der Leistungszeitpunkt ist auch für die Bestimmung der Vorsteuerabzugsberechtigung beim Leistungsempfänger relevant.