Art 1 Abs 4 UStG regelt, dass ein innergemeinschaftlicher Erwerb bei bestimmten Personen (sogenannten Schwellenerwerbern) nicht angenommen wird, wenn ihre jährlichen Erwerbe unter der Erwerbsschwelle von € 11.000,– liegen. Dies soll der Vereinfachung dienen und sicherstellen, dass Schwellenerwerber, die nur wenige Gegenstände aus dem Gemeinschaftsgebiet beziehen, nicht mit zusätzlichen umsatzsteuerlichen Pflichten belastet werden. Wird die Erwerbsschwelle überschritten, oder verzichtet der Schwellenerwerber auf deren Anwendung, sind alle Erwerbe als ig Erwerbe zu behandeln.