Verbrauchsteuerpflichtige Waren, für die die Verbrauchsteuer entrichtet wurde, befinden sich im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr. Wird bereits versteuerte Ware in einen anderen Mitgliedsstaat befördert, kommt es aufgrund des Bestimmungslandprinzips zu einer weiteren Verbrauchsteuerschuldentstehung im Bestimmungsmitgliedstaat. Die Erstattung der bereits bezahlten Verbrauchsteuern im Ursprungsmitgliedstaat ist nur dann möglich, wenn das Transportverfahren mit dem vereinfachten Begleitdokument ordnungsgemäß eingehalten wird. Den Inhalt dieses Dokuments regelt die VO (EWG) 3649/92 .