Die Verbrauchsteuerschuld entsteht bei der Biersteuer, Alkoholsteuer, Mineralölsteuer, Tabaksteuer und Schaumweinsteuer aufgrund der Überführung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr. Diese Überführung erfolgt vor allem durch die Entnahme aus einem Steuerlager, den Verbrauch im Steuerlager, die Herstellung, die Einfuhr der verbrauchsteuerpflichtigen Ware ins Steuerinland oder durch die Begehung von Unregelmäßigkeiten. Bei der Elektrizitätsabgabe, Erdgasabgabe und Kohleabgabe knüpft die Steuerschuldentstehung an die Lieferung oder den Verbrauch an.