Die im Zollrecht vorgesehenen Zollverfahren unterteilen sich in 3 Kategorien:
1. Nicht-Unionswaren können in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden (Art 29 AEUV iVm Art 201 UZK).
2. Nicht-Unionswaren können nach ihrer Verbringung in die Union in ein besonderes Zollverfahren iSd Art 210 ff UZK (Lagerung; Veredelung; Versand; Verwendung) überführt werden.

