Die im Zollrecht vorgesehenen Zollverfahren unterteilen sich in 3 Kategorien:
1. Nichtunionswaren können in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden (Art 29 AEUV iVm Art 201 UZK).
2. Nichtunionswaren können nach ihrer Verbringung in die Union in ein besonderes Zollverfahren iSd Art 210 ff UZK (Lagerung; Veredelung; Versand; Verwendung) überführt werden.