Nach § 11 Abs 1 KStG gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben:
1. Aufwendungen in Zusammenhang mit Einlagen und Beiträgen.
2. Die Zuführung zur Haftrücklage bei Kreditinstituten.
3. Zuführungen zu versicherungstechnischen Rückstellungen und Gewährung von Prämienrückerstattungen.
4. Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen iSd § 10 KStG.