Eine Vermögenszuwendung der Gesellschaft an ihren Gesellschafter gilt nicht als verdeckte Gewinnausschüttung, wenn der Gesellschafter im Gegenzug der Gesellschaft ebenfalls einen Vermögensvorteil zuwendet, der die Ausschüttung ausgleicht. Entscheidend ist der innere Zusammenhang zwischen den Leistungen, und dass diese auf betrieblicher Grundlage gesamthaft betrachtet zu angemessenen Konditionen erfolgen.