Die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) gem § 30b Abs 1 EStG iHv 30 % fällt bei Einkünften aus privaten oder betrieblichen Grundstücksveräußerungen an. Die Berechnung und Entrichtung erfolgt im Zuge der Selbstberechnung der GrESt durch den Parteienvertreter (Abgeltungswirkung). Ist dies nicht der Fall, hat eine besondere Vorauszahlung (ebenfalls iHv 30 %) durch den Steuerpflichtigen zu erfolgen, welche im Rahmen der Veranlagung auf die sich ergebende Steuerschuld anzurechnen ist.