Bei einem umsatzsteuerbaren Umsatz ist für eine fristgerechte Meldung und ggf Abfuhr der Umsatzsteuer zu klären, zu welchem Zeitpunkt die USt-Schuld entsteht. Das UStG sieht hier primär eine Sollbesteuerung nach vereinbarten Entgelten vor. Im Gegensatz dazu erfolgt für bestimmte Unternehmen die Istbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Die Besteuerung ist im letzteren Fall somit unabhängig vom Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die Steuerschuld entsteht nicht bereits unmittelbar mit Zahlungseingang, sondern erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.