Im Falle eines umsatzsteuerbaren Umsatzes ist für eine fristgerechte Meldung und gegebenenfalls Abfuhr der Umsatzsteuer zu klären, zu welchem Zeitpunkt die Umsatzsteuerschuld entsteht. Das UStG sieht hier primär eine Sollbesteuerung nach vereinbarten Entgelten vor. Dazu im Gegensatz erfolgt die Istbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Dem Prinzip der Abschnittsbesteuerung folgend entsteht die Steuerschuld jedoch nicht bereits unmittelbar mit dem Bewirken der Leistung, sondern erst am Ende des Kalendermonats der Leistungserbringung.