Um die Überprüfbarkeit von Steuerbemessungsgrundlagen zu gewährleisten, haben Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen zu führen. Dies kann etwa durch doppelte Buchhaltung (Betriebsvermögensvergleich, Buchführungspflicht) oder durch sonstige Aufzeichnungen (etwa eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Aufzeichnungspflicht) erfolgen.