Gesellschafterdarlehen sind – bei fremdüblicher Ausgestaltung – grundsätzlich auch mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen. Da es darüber hinaus in Österreich (noch) keine formellen Unterkapitalisierungsregeln gibt, sind sie eine gängige und in der Praxis häufig anzutreffende Finanzierungsvariante. Ertragsteuerlich kann dennoch eine Umqualifikation in verdecktes Eigenkapital erfolgen, wenn die Kriterien für einen Eigenkapitalersatz sprechen. Dies führt insbesondere zur Nicht-Abzugsfähigkeit allfälliger Zinszahlungen einerseits und zur Steuerfreiheit der Zinserträge andererseits.