Die Vergnügungssteuer (Lustbarkeitsabgabe) wird auf Veranstaltungen eingehoben, gilt aber auch für das Betreiben von Spielautomaten. Die Rahmenbedingungen werden in den entsprechenden Landesgesetzen geregelt, wobei den Bundesländern und Gemeinden im § 17 Abs 3 Z 1 Finanzausgleichsgesetz iVm § 31 GSpG die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Vergnügungssteuer auf nicht konzessionierte Glücksspiele einzuheben.