Gegen Erledigungen der Verwaltungsgerichte kommt als Rechtsschutz – abgesehen von der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof – die Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Betracht. Sollte ein Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nicht nachkommen und somit mit seiner Erledigung säumig sein, steht stattdessen als Rechtsschutz der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung.